Vereinssatzung der GDT Gesellschaft für Naturfotografie e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „GDT (Gesellschaft für Naturfotografie) e.V.".
  2. Die GDT Gesellschaft für Naturfotografie e.V. hat ihren Sitz in Lünen und ist in das Vereinsregister Dortmund eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Die GDT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Diese Zwecke sollen u. a. erreicht werden durch:
    1. Herstellung und Verbreitung guter, naturkundlich einwandfreier Tier- und Naturfotos in der Öffentlichkeit.
    2. Förderung der Belange des Natur- und Umweltschutzes in der Allgemeinheit sowie Anregung der Öffentlichkeit dazu unter anderem durch Bereitstellung von PR-Fotos, Fotowanderausstellungen, der Veranstaltung von Vorträgen und Einrichtung geeigneter Diskussionsplattformen im Rahmen eines Naturfotofestivals.
    3. Förderung des Naturschutzgedankens mit den Mitteln der Fotografie bei zuständigen Fachleuten, Behörden und Interessenvertretungen.
    4. Förderung der Tier- und Naturfotografie zur Erhaltung oder Steigerung des Bildungswertes der Biologie, mithin der Unterstützung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung.
    5. Förderung und Verbreitung der naturkundlichen und künstlerischen Aspekte der Naturfotografie durch die Veranstaltung von Fotowettbewerben, bei denen unter Beachtung der jeweils geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen entstandene, authentische und  nicht manipulierte Bilder prämiert werden. Besondere Wertschätzung sollen hierbei künstlerisch wertvolle Bilder finden, die ausschließlich mit den Mitteln der Fotografie entstanden sein müssen.
  3. Die Vereinszwecke können auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein andere steuerbegünstigte Organisationen und Einrichtungen, welche die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes zum Zweck haben, durch Mittelbeschaffung oder Mittelweitergabe unterstützt. 

§ 3 Besondere Ziele

  1. Besonderes Ziel der GDT ist, zum Naturschutz, d.h. zur Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beizutragen und die Allgemeinheit hierzu anzuregen.
  2. Für die Mitglieder der GDT hat die Achtung vor dem Leben bei der fotografischen Arbeit Vorrang. Darum verpflichten sich alle Mitglieder, die Naturschutz- und Jagdgesetze im In- und Ausland zu beachten. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder, bei Veröffentlichungen diejenigen Aufnahmen zu kennzeichnen, die nicht tatsächlich in freier Natur (z.B. im Gehege) entstanden sind.
  3. Die GDT bemüht sich, Medien mit ihren Zielen bekanntzumachen und darauf hinzuarbeiten, dass dem wirklichen Naturdokument in der Publikation der Vorzug gegeben wird. Die Mitglieder beteiligen sich an dieser Arbeit nach besten Kräften.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Einfache Mitglieder haben das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht. Einfache Mitglieder sind nicht berechtigt, bei Bildveröffentlichungen, Schriftwechsel usw. das Signum GDT hinter ihrem Namen zu führen. Einfaches Mitglied der GDT kann jede natürliche oder juristische Person - gleich welcher Nationalität – werden, wenn sie die Mitgliedschaft beantragt.
  2. Vollmitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht. Vollmitglieder sind berechtigt, bei Bildveröffentlichungen, Schriftwechsel usw. das Signum GDT hinter ihrem Namen zu führen, um so das Ansehen der Tier- und Naturfotografie durch die GDT und die Vertrauenswürdigkeit in Naturdokumente zu fördern. Vollmitglied der GDT kann jede natürliche oder juristische Person - gleich welcher Nationalität – werden unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Der Antragsteller muss die Naturfotografie praktisch ausüben oder praktisch über einen längeren Zeitraum ausgeübt haben.
    2. Der Antragsteller muss seine naturfotografische Tätigkeit unter Vorlage von 20 hochwertigen Bildern nachweisen.
    3. Alle Bilder müssen unter Beachtung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen entstanden sein und dürfen nicht darauf schließen lassen, dass bei ihrem Zustandekommen vermeidbare Störungen der Natur verursacht worden sind.
    Der Antragsteller muss seinen Aufnahmeantrag unter Beifügung des Bildmaterials an die GDT-Geschäftsstelle richten. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit den technischen und organisatorischen Bewerbungsablauf nach billigem Ermessen festzulegen oder zu ändern.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Vollmitglieder. Sie sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Über die Aufnahme eines jeden neuen Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds beginnt mit dem Tag der Bestätigung durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod.
    2. Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann, und spätestens bis zum 30.09. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
    3. Ausschluss, wenn das Mitglied trotz mindestens zweifacher Zahlungsaufforderung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Schatzmeisters.
    4. Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen der GDT geschädigt oder schuldhaft gegen deren Belange verstoßen hat, insbesondere, wenn es den satzungsgemäßen oder sonstigen der GDT gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Den Ausschluss kann nur die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit beschließen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der GDT ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beitrag

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird; Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig und zu Beginn des Jahres eingezogen. Sollte keine Einzugsermächtigung vorliegen, ist der Beitrag unaufgefordert auf eines der Konten der Gesellschaft zu überweisen.

§ 7 Organe

  1. Organe der GDT sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer Mitglied der GDT ist – jedoch mit Ausnahme der Fördermitglieder.
  3. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem Ersten Vizepräsidenten
    3. dem Zweiten Vizepräsidenten
    4. dem Schatzmeister
    5. und bis zu drei weiteren Mitgliedern
  2. Jedes Mitglied des Vorstands kann für sich allein den Verein vertreten. 
  3. Der Vorstand ist wieder wählbar.
  4. Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er kann für die GDT Richtlinien oder Empfehlungen herausgeben.
  5. Der Vorstand wird auf Vorschläge der Mitgliederversammlung von dieser gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird von einem Mitglied der Versammlung geheime Wahl verlangt, so hat die Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, gerechnet vom Tag der Wahl. Das Vorstandsmitglied  bleibt jedoch bei regulärer oder vorzeitiger Beendigung der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandmitglieds im Amt.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Ersten Vizepräsidenten, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung zur Vorstandsitzung nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Regionalgruppen

  1. Die GDT bildet Regionalgruppen als unselbständige, nicht rechtsfähige Untergliederungen. Über die Einrichtung der Regionalgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Leiter der Regionalgruppen werden in den Regionalgruppen eigenständig gewählt und auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Wählbar sind alle Mitglieder der GDT. 
  3. Die Regionalgruppenleiter unterstützen den Vorstand.
  4. Die Regionalgruppenleiter haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Zweck und Ziele der GDT der Allgemeinheit zu übermitteln.
    2. Regionale Treffen zu veranstalten, die Verbindung zu den Mitgliedern des Regionalbezirks aufrecht zu erhalten, Auskünfte zu erteilen und Wünsche sowie Anregungen entgegenzunehmen und an den Vorstand weiterzuleiten.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung spätestens im Dezember des laufenden Geschäftsjahres statt. Ort und Zeitpunkt für diese Versammlung werden nach Möglichkeit bei der vorangehenden Versammlung festgelegt; ansonsten legt der Vorstand Termin und Tagesordnung fest.
  2. Der Präsident, im Verhinderungsfall einer der beiden Vizepräsidenten, kann zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Eine Versammlung ist von ihm auch einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung zweckmäßig erscheinen lassen oder mindestens ein Drittel  der Zahl der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung verlangt.
  3. Der Präsident, im Verhinderungsfall einer der beiden Vizepräsidenten, lädt die Mitglieder spätestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zur Versammlung ein, die von ihm geleitet wird.
    Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  4. In wichtigen Fällen kann der Versammlungsleiter die Einberufungsfrist auf 2 Wochen verkürzen.
  5. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, ihm bis spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangene Anträge von Mitgliedern auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu setzen, sofern die Anträge nicht geltendem Recht, den Zielen der Gesellschaft oder den guten Sitten widersprechen.
  6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach Bekanntgabe des Berichts der Rechnungsprüfer beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstands. Sodann wählt und bestellt die Mitgliederversammlung den neuen Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt zudem zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Die im Zusammenhang mit der Prüfung entstandenen Auslagen werden von der GDT erstattet. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen (§ 12) und über die Auflösung des Vereins (§ 13) sowie die Begründung, Änderung und Beendigung entgeltlicher Verträge zwischen dem Verein und seinen Vorstandsmitgliedern.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern nicht durch Satzung oder Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 11 Virtuelle Mitgliederversammlung

  1. In der Regel sollten Mitgliederversammlungen i.S. v. § 32 BGB als physische Treffen abgehalten werden. Der Vorstand kann aber beschließen, dass die Mitglieder an einer Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Der Beschluss ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu begründen. Die Einladung hat zudem die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu beschreiben.
  2. Insbesondere können virtuelle Versammlungen abgehalten werden,
    1. um nach Rücktritt eines Vorstandsmitglieds eine Nachwahl durchzuführen;
    2. im Falle von wesentlichen finanziellen Problemen des Vereins;
    3. um die Umsetzung von bereits geplanten Initiativen des Vereins zu sichern.
    4. wenn bei verzögerter Entscheidungsfindung Schaden für den Verein entstehen würde und/oder den Mitgliedern Reisen zu und Aufenthalte an Versammlungsorten nicht zugemutet werden können bzw. nicht erlaubt sind.
  3. Der Vorstand darf voraussetzen, dass die Vereinsmitglieder über die technischen Vorkehrungen verfügen, um an virtuellen Mitgliederversammlungen teilnehmen zu können, zum Beispiel ein IT-Endgerät mit Bildschirm, Mikrofon oder Telefon sowie Internetzugang und E-Mail-Empfang. Die Vereinsmitglieder sorgen eigenverantwortlich für die technische Ausstattung, die zur Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung nötig ist.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die auf elektronischem Weg abgegeben wird. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht ebenfalls durch die elektronische Wahl Gebrauch machen.
  5. Der Vorstand stellt sicher, dass bei virtuellen Mitgliederversammlungen geheime Abstimmungen möglich sind. Hierzu können den Mitgliedern technische Voraussetzungen abverlangt werden (zum Beispiel die Möglichkeit, eine für sie kostenlose App herunterzuladen oder die Verwendung spezieller Software).
  6. Die Stimmabgabe per Handzeichen und Stimmrechtsübertragungen müssen technisch so unterstützt werden, dass die Abgabe der Stimme unmissverständlich dem abstimmenden Mitglied zugeordnet werden und die Übertragung der Stimme eindeutig nachvollzogen werden kann.
  7. Der Vorstand kann eine Wahlordnung beschließen, die nähere Regelungen trifft. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
  8. Der Vorstand kann für Wahlen im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung in einer Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung näher festlegen und regeln, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
  9. In der Wahlordnung ist die Durchführung eines des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten. Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.“

§ 12 Verwaltung der Mittel

  1. Der Vorstand hat die Jahresbeiträge, die sonstigen Einnahmen und das Vermögen der Gesellschaft zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden. Die Gelder dienen auch zur Deckung  notwendiger Verwaltungskosten.
  2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gesellschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Eine beantragte Änderung oder Ergänzung der Satzung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern in vollem Wortlaut bekannt zu geben.

§ 14 Auflösung

  1. Die Gesellschaft kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zwecks mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Liquidator. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die NABU-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Dies gilt entsprechend bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung.


Die Neufassung der Satzung der GDT Gesellschaft für Naturfotografie e.V. wurde von der Mitgliederversammlung der GDT am 15. April 2023 beschlossen.